Satzung The Safe Zone e.V.

 

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinssprache, Kommunikation

  1. Der Verein trägt den Namen The Safe Zone e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Wenn in dieser Satzung von schriftlicher Kommunikation die Rede ist, soll dies auch Kommunikation per E-Mail einschließen, wenn von Sitzungen die Rede ist, sollen dies auch Sitzungen einschließen, die auf der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel beruhen, sofern nichts anderes festgelegt ist.

 

2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere die Verbesserung der mentalen Gesundheit von jungen Menschen und Senioren.
    • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere von digitalen Lösungen für eine bessere Zugänglichkeit von psychologischen Hilfestellungen sowie Angeboten für die mentale Gesundheit.
    • die Förderung der Hilfe für neurodivergente Menschen.
    • die Förderung einer Mehrgenerationen-Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Inklusion, Kultur und Gleichberechtigung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
    • Durch die Errichtung und den Ausbau von sicheren digitalen Räumen für einen niedrigschwelligen Zugang für junge Menschen und Senioren als Unterstützung gegen das Alleinsein und zur Förderung eines verstärkten Austauschs und einer gegenseitigen Akzeptanz bzw. Unterstützung.
    • Darüber hinaus engagiert sich der Verein für die Einrichtung von Selbsthilfegruppen sowie therapeutischen Angeboten, um den Zugang zur Hilfestellung bei mental beeinträchtigten Personengruppen zu vereinfachen und zu beschleunigen.
    • Ebenfalls wird der Satzungszweck erfüllt durch geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des Austauschs zwischen Menschen aus unterschiedlichen Kulturen sowie neurodivergenten Menschen.
    • Zudem erfolgt die Erstellung und Vorbereitung von wissenschaftlichen Studien und Publikationen.

 

3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sowie juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • ordentliche Mitglieder
    • Fördermitgliede 
      • Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Die Fördermitgliedschaft soll Interessierten, die sich aber nicht im Verein ehrenamtlich engagieren wollen, die Möglichkeit geben, den Verein finanziell zu unterstützen ohne weitere Verpflichtungen einzugehen.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Beantragung kann auch per Email oder über entsprechende Formulare auf Internetseiten des Vereins erfolgen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Er wird zum Ende des Kalenderjahres hin umgesetzt.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. In einer Beitragsordnung werden Details zu Art, Umfang und Fälligkeit der Beiträge geregelt, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

Zusätzlich kann ein Beirat als weiteres Organ aufgestellt werden.

 

7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Wahl des Beirats, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Versanddatum der Email/des Briefes. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Teilnahme ist entweder persönlich oder via elektronischer Medien möglich.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.
  8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Finanzvorstand) und maximal 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gültig, soll jedoch von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  5. Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens zweimal stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen können auch via Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Das Stimmrecht wird elektronisch oder schriftlich per Vollmacht übertragen.
  8. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten, indem es den übrigen Vorstandsmitgliedern diesen Rücktritt schriftlich mitteilt. Die Annahme eines solchen Rücktritts ist nicht erforderlich, um ihn wirksam werden zu lassen. Der Vorstands kann freiwerdende Stellen neu besetzen. Neu hinzugekommene Mitglieder des Vorstands müssen sich bei der nächsten Mitgliederversammlung einer Wahl stellen.

 

9 Satzungsänderungen

  1. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Kontaktdaten, die Bankverbindung sowie weitere Daten erhoben, soweit diese für die Zwecke des Vereins nützlich erscheinen und das Mitglied der Speicherung dieser Daten zugestimmt hat. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft werden die Mitgliedsdaten endgültig gelöscht.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt hiervon die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

 

11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Organisation YesWeCancer gGmbH die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.